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   BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95   

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https://dejure.org/1995,31219
BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Erklärt der Neugläubiger (Zessionar) -- wie die Klägerin im Streitfall -- seinerseits früher als das FA mit der ihm abgetretenen Forderung gegen eigene Steuerschulden die Aufrechnung, so geht -- wie der Senat mit Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88]) entschieden hat -- eine nachfolgende Aufrechnungserklärung des FA ins Leere.

    Der Hinweis des FA in dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 15. Februar 1989 gegenüber dem Zedenten G, daß dieser über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen eine besondere Mitteilung erhalten werde, läßt nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte Aufrechnungserklärung erkennen, sondern er stellt lediglich die zukünftige Aufrechnung des FA gegenüber G in Aussicht (vgl. Senat in BFHE 160, 108, [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] BStBl II 1990, 523, 525 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88]).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (vgl. Senat in BFHE 160, 108, [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] BStBl II 1990, 523, 525 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] m. w. N.).

  • RG, 24.02.1932 - V 342/31

    1. Welche Vertretungsmacht muß der vom Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzte

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Vorschrift verlangt vielmehr zum Ausschluß der befreienden Wirkung einer Leistung an den bisherigen Gläubiger die tatsächliche (positive) Kenntnis des Schuldners von der Abtretung, wobei es nicht unbedingt auf die Kenntnis des allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vertreters ankommt, sondern die Kenntnis einer Hilfsperson genügt, sofern diese hinsichtlich der Erfüllung der Forderung Vertretungsmacht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 6, 7; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 407 Rdnr. 12, 16; Urteil des Reichsgerichts -- RG -- vom 24. Februar 1932 V 342/31, RGZ 135, 247, 251; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 4. Juli 1960 VII ZR 107/59, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1960, 1805).

    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Gesamtwürdigung durch das FG bindet das Revisionsgericht auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH- Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, 336, BStBl II 1992, 9 [BFH 27.08.1991 - VIII R 84/89]; Gräber/Ruban, a. a. O., § 118 Rz. 40 m. w. N.).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Das gilt auch für die Aufrechnung durch das FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die -- wie der Senat im Urteil vom 2. April 1987 VII R 148/83 (BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536 [BFH 02.04.1987 - VII R 148/83]) entschieden hat -- die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht einen Verwaltungsakt darstellt.
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 248/75

    Mitteilung der Kenntnis von einer Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner -

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).
  • BGH, 04.07.1960 - VII ZR 107/59

    Umfang der Vollmacht des bauleitenden Architekten

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Vorschrift verlangt vielmehr zum Ausschluß der befreienden Wirkung einer Leistung an den bisherigen Gläubiger die tatsächliche (positive) Kenntnis des Schuldners von der Abtretung, wobei es nicht unbedingt auf die Kenntnis des allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vertreters ankommt, sondern die Kenntnis einer Hilfsperson genügt, sofern diese hinsichtlich der Erfüllung der Forderung Vertretungsmacht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 6, 7; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 407 Rdnr. 12, 16; Urteil des Reichsgerichts -- RG -- vom 24. Februar 1932 V 342/31, RGZ 135, 247, 251; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 4. Juli 1960 VII ZR 107/59, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1960, 1805).
  • LG Göttingen, 11.08.1981 - 3 O 59/81
    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).
  • BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09

    Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs-

    Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387).
  • FG München, 25.01.2006 - 3 K 3069/03

    Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO

    Das gilt auch für die hier streitige Aufrechnung durch das FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht einen Verwaltungsakt darstellt (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387 m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 51/03

    Veräußerungspreis i. S. des § 23 Abs. 3 EStG - Erstattung von

    Diese Bindungswirkung gilt auch für solche tatsächlichen Feststellungen, die wie hier im Rahmen einer Hilfsbegründung getroffen wurden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387, unter 3.b).
  • FG Brandenburg, 26.10.2004 - 3 K 1661/02

    Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer

    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob eine maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung mit dem vorliegenden Inhalt eine wirksame Aufrechnungserklärung darstellt, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.11.1995 - VII R 30/95, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 387).
  • BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02

    Aufrechnung, abgetretene Forderung

    Mangels vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalts liegt schließlich auch keine Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523) und vom 21. November 1995 VII R 30/95 (BFH/NV 1996, 387) vor.
  • FG München, 05.08.1997 - 2 K 1917/97
    Die Mitteilung des beklagten Finanzamts über die erfolgte Umbuchung der gepfändeten und eingezogenen Forderung auf die Einkommensteuer 1993 beinhaltet nach Aktenlage eine Aufrechnung nach § 226 AO, weil der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar erkennbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387).
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